
Bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge ist der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
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Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (Störung) oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.
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Von einer gegenwärtigen Gefahr spricht man bei § 34 StGB, bei einem Zustand der bei ungestörter Weitentwicklung den Eintritt eines Schaden ernstlich befürchten lässt (RGSt 6, 222; BGH NJW 1989, 176). Von einer Dauergefahr spricht man bei einem gefahrdrohenden Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen ka...
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https://www.lexexakt.de/glossar/gegenwaertigegefahr34.php
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